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Sparbuch für Kinder

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 15. April 2008 beschlossen, dass für jedes neu geborene Kind, das im Förderzeitraum in Grebenau wohnt, ein Sparbuch von jährlich 120 €, längstens für 5 Jahre, angelegt wird. Anträge können bei der Stadtkasse Grebenau (Andrea Eifert, Tel. 97014, Mail: eifert@grebenau.de) gestellt werden. Die Umsetzung erfolgt nach Genehmigung des Haushalts durch den Landrat des Vogelsbergkreises.

Grebenauer Förderprogramm für Wohneigentum

Die Stadt Grebenau fördert den Bau von Familienheimen auf allen Grundstücken. Zugleich soll mit dieser Fördermaßnahme dem Leerstand von Gebäuden in der Großgemeinde entgegengewirkt werden. .Ziel dieser städtischen Förderung ist es, Interessenten mit und ohne Kindern die Schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum zu erleichtern und die Attraktivität des Wohnens in Grebenau zu erhöhen.
Begünstigter Personenkreis
Die Grebenau- Förderung erhalten alle Personen, die bewohntes Wohneigentum schaffen bzw. Leerstand von Gebäuden im Altbestand beseitigen.
Fördergegenstand
Gefördert werden genutzte Familienheime und familiengerechte Eigentumswohnungen auf Grundstücken in der Stadt Grebenau. Darüber hinaus fördert die Stadt Grebenau den Erwerb von Immobilien aus dem Altbestand. Weiterhin der Kauf von vorhandenen Immobilien, wenn sie zur Belegung eines Leerstandes führen.
Art der Förderung
Für jedes Objekt, das unter die Richtlinien des oben genannten Fördergegenstandes fällt, gewährt die Stadt Grebenau ein zinsloses Darlehen von 10.000,- € für einen Zeitraum von 8 Jahren. Ab dem 9. Jahr erfolgt die Rückzahlung des Kredites zum einem Zinssatz von 5 % per Anno über einen Zeitraum von 8 Jahren. Die Rückzahlungssumme beträgt mindesten 1250,- € per Anno, kann aber vom Schuldner jederzeit beliebig erhöht werden.
Die Rückzahlung verringert sich für jedes im Haushalt lebende Kind unter 16 Jahren zum Zeitpunkt des Kaufes bzw. Bezuges um 2500,- €. Für neu zum Haushalt hinzukommende Kinder (Familienzuwachs) wird im Rahmen der Gültigkeit der Richtlinie der Zuschuss ebenfalls gewährt. Die Grebenauer Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Grebenau, auf den kein Rechtsanspruch besteht und die nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden kann.
Verfahren
Allgemeine Auskünfte über die Grebenauer Förderung und den Verkauf von städtischen Baugrundstücken erteilt die Stadtverwaltung der Stadt Grebenau. Der Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist spätestens 6 Monate nach Bezug des Förderobjektes bei der Stadt Grebenau zu stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise und Bestätigungen (Kaufvertrag, Rechnungsbelege, Anmeldebestätigungen, aktuelle Kindergeldbewilligungsbescheide) beizufügen. Der Zuschuss wird von der Stadt Grebenau schriftlich bewilligt. Die Auszahlung erfolgt, sobald die Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, unmittelbar nach der Bewilligung.
Bindungsfrist/Rückforderung
Der geförderte Wohnraum muss mindestens 8 Jahre als Hauptwohnsitz genutzt werden. Bei einer Belegung mit einem kürzeren Zeitraum als Hauptwohnsitz ist die Stadt Grebenau berechtigt, die Förderung anteilsmäßig zu kürzen oder Anteilsmässig zurück zu ziehen.
In Kraft Treten
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft. Diese Förderrichtlinie gilt längstens bis zum 31.12. 2013.